24 Stunden Pflege

Pflege zu Hause

Unsere Krankenschwestern, Pflegerinnen und Begleiter kommen aus der Slowakei.
Der Wechsel in 2 oder 3 Wochen (abhängig von der Entfernung ihres Wohnsitzes und des Arbeitsplatzes und Ihren Anforderungen).
Jeder unseren Mitarbeitern hat ein Pflege- und Sprachkurs, mit einem Fokus auf häusliche Pflege abgeschlossen.

Medizinische Maßnahmen kann (nach ärztlicher Genehmigung) auch qualifiziertes Pflegepersonal durchführen, der dies an das Pflegepersonal delegieren kann.
Pflegerische bzw. ärztliche Tätigkeit sind an private häusliche Pflege von Personen beschränkt und kann nur zeitlich begrenzt und mit Zustimmung betreuender Person (oder seines gesetzlichen Vertreters) realisiert werden.

Pflegerische bzw. ärztliche Tätigkeiten dürfen nur mit Anordnung, nach Belehrung und unter Kontrolle des Pflegepersonals bzw. Arztes durchgeführt werden.
Die Beauftragung mit Tätigkeiten muss schriftlich erfolgen, außerdem muss man ein Protokoll der Handlungen zu führen.

Die Pflegerin ist verpflichtet jede Zustandsänderung, die relevant im Hinblick auf die medizinische und pflegerische Versorgung ist, unverzüglich dem Arzt zu melden oder das Pflegepersonal informieren und ihre Aufzeichnungen über ihre Aktionen zur Verfügung stellen.

Der Vertrag endet mit dem Tod des Patienten, auch wenn der Vertrag mit seinem Verwandten oder einer anderen Person im Namen des Patienten abgeschlossen wurde.

Die Pflege für betreuende Menschen und andere, die in Haushalten leben, regelt das Hausbetreuungsgesetz, was bedeutet, dass Pflege als 1. Selbstständigkeit und 2. als abhängige Aktivität durchgeführt seien kann.

1. Selbständigkeit

Selbständig tätige Pflegerin ist Auftragnehmer und muss eine Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit ("Personenbetreuungs-Vertrag") mit dem Auftraggeber abschließen. Der Arbeitgeber kann:
- die pflegebedürftige Person
- der Sachwalter im Namen der Person
- eine dritte Person (z.B. der Verwandte)
sein.

Die Pflegerinnen als Selbständige müssen sich mit der betreuenden Person bzw. mit ihren Angehörigen auf einem Honorar vereinbaren und für jede Charge eine Rechnung für erbrachte Leistungen ausstellen.

Sie selbst sind für die Zahlung von Beiträgen für die Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.

Die Pflegerin kann pflegerische Tätigkeiten auf unbestimmte Zeit durchführen. Dauer der Tätigkeit und der Lohn ist nach Vereinbarung bei Bedarf ermittelt bzw. durch einen Vertrag zwischen den Parteien bestimmt.

2. Unselbstständige Betreuungskraft

Wenn die betreuende Person oder ihre Verwandten will die Pflegerin in dauerhafte Beschäftigung einstellen (unselbstständige Betreuungskraft) die Pflegerin muss folgende Schritte durchführen:

  1. Abschluss eines Arbeitsvertrages
  2. den Mitarbeiter zur Sozialversicherung (macht der Arbeitgeber) anmelden

Es sollte mit Ihrem Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber kann

  • betreuende Person
  • der Sachwalter in Namen der betreuenden Person
  • eine dritte Person (z.B. Verwandte) sein.

Für Pflegekräfte im Sinne des Gesetzes über die Pflege in Haushalt, gelten Arbeits-rechtliche Bestimmungen (Urlaub, Krankheit, Entlassung aus der Pflege, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, etc.), des Gesetzes über die Helferinnen in der Haushalt und Hausangestellte.

Die Pflegerin kann keine pflegerischen Tätigkeiten von mehr als 2 Wochen ausüben. Nach Arbeitstätigkeit in Dauer von 14 Tagen, hat sie Anspruch an die freie Zeit in der gleichen Länge. Die Pflegerin als der Arbeitnehmer hat verschiedene arbeitsrechtliche Anforderungen (z. B. Mindestlöhne, Urlaub).

Der Arbeitgeber muss den Pfleger in die kompetente Sozialversicherungsanstalt anmelden, bevor der Mitarbeiter den Dienst beginnt, und bei der regionalen Krankenkassen der Gemeinde, in der die "24-Stunden-Pflege" stattfindet.

Beiträge zur Sozialversicherung
Für den Fall, dass die Pflegerin nicht als selbständig tätige Person arbeitet, ist die betreuende Person oder kompetente Familienmitglied der Dienstgeber der Pflegerin, die nicht als selbständig tätige Person arbeitet. Die Pflegerin muss er in der Sozialversicherungsanstalt anmelden und für sie die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnnebenkosten zum Bruttogehalt zahlen.

Zusätzlich zu dem zuvor vereinbarten Lohn hat die Pflegerin, die nicht selbständig arbeitet, den Anspruch an Sonderzahlungen (13. und 14. Lohn im Sommer und das Weihnachtsgeld), an das Krankengeld bei Krankheit und Urlaubsgeld.
Für Pflegekräfte gibt es nach dem Hausbetreuungsgesetz unterschiedlichen Mindestlohntarif nach Land.

Während der täglichen Arbeitszeit hat die Pflegerin einen Anspruch auf eine Pause von mindestens 3 Stunden, die auch ohne einen Abruf bleiben muss. Es müssen mindestens 2 Pausen für 30 Minuten ohne Unterbrechung sein.

Nach einer 24 Stunden-Arbeit muss die Pflegerin die nächsten 10 Stunden frei von Arbeitsbelastung bleiben.
 

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